Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 1979
§ 1b

§ 1b – Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

(1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb. (2) Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt; normal normal Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern; normal normal Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1.550 Kilogramm beträgt. normal normal normal arabic Satz 1 gilt nicht für die in § 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17 Buchstabe b bezeichneten Fahrzeuge. (3) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt; normal normal Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt; normal normal Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb, wenn der Käufer nicht zu bestimmten Personengruppen gehört.
  • Fahrzeuge sind motorisierte Landfahrzeuge mit mehr als 48 cm³ Hubraum oder mehr als 7,2 kW Leistung, sowie Wasser- und Luftfahrzeuge mit bestimmten Größen- und Gewichtskriterien.
  • Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn es bestimmte Kilometer- oder Betriebsstundenlimits nicht überschreitet und die erste Inbetriebnahme nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
  • Für Wasserfahrzeuge gilt eine Grenze von 100 Betriebsstunden und für Luftfahrzeuge von 40 Betriebsstunden.
  • Es gibt Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugtypen, die in anderen Paragraphen genannt sind.